1.1. Übergabeprotokoll: Das Formular, das von Valet Parking bei der Übergabe des Fahrzeugs zu unterschreiben ist und den Kilometerstand sowie den Zustand des Fahrzeugs dokumentiert;
1.2. Parkmanagementsystem (PMS): Ein System, das aus Hard- und Software besteht und für die Zugangskontrolle, den Zahlungsverkehr, die Ausfahrtskontrolle und die Bereitstellung von Informationen zur Parkplatzverwaltung verwendet wird;
1.3. Parknachweis: Parkschein oder jeder andere von Quick Parking bezeichnete Nachweis, mit dem der Zugang zur Parkeinrichtung möglich ist und mit dem der Zeitpunkt der Einfahrt auf oder in die Parkeinrichtung festgestellt werden kann;
1.4. Parkplatznutzer: Eigentümer, Halter oder Insasse eines Kraftfahrzeugs, das auf oder in die Parkeinrichtung gebracht wird;
1.5. Parkeinrichtung: Das Parkhaus und/oder der Parkplatz mit dem dazugehörigen Gelände und den Stellplätzen;
1.6. Parkgebühr: Der Betrag, den der Parkplatznutzer für die Nutzung der Parkeinrichtung zu zahlen hat.
1.7. Parkvertrag: Die Einzelparkvereinbarung im Sinne von Artikel 2.2;
1.8. Parkdauer: Der auf dem Buchungsbeleg angegebene Zeitraum, in dem das Fahrzeug auf/in der Parkeinrichtung abgestellt werden kann.
1.9. Quick Parking: QP Quick Parking B.V. oder eine mit ihr verbundene Partei. Firmendaten: QP Quick Parking B.V. Tupolevlaan 41 1119 NW Schiphol-Rijk Telefonnummer: +31 (0)20 7179700 E-Mail-Adresse: info@quickparking.com Handelskammernummer 7802675 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer NL861151641B01
1.10. Valet Parking: Der von Quick Parking erbrachte Service im Zusammenhang mit der Annahme, Verwahrung und Abgabe von Fahrzeugen.
2.1. Der Zugang zur Parkeinrichtung wird ausschließlich zu den vorliegenden Bedingungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der niederländischen Thuiswinkel Organisation gewährt, die Bestandteil jedes mit Quick Parking abgeschlossenen Parkvertrags sind und für jede Buchung gelten. Die Website von Quick Parking unterliegt dem Verhaltenskodex von BeCommerce. Kopien davon sind beim Kundenservice von Quick Parking erhältlich. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, von BeCommerce und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der niederländischen Thuiswinkel Organisation gelten auch für Buchungen anderer Dienstleistungen von Quick Parking, wozu auch das Valet Parking zählt.
2.2. Ein Parkvertrag gilt als abgeschlossen durch
a. den Besitz eines Parknachweises;
b. eine Buchung wie in Artikel 3 beschrieben;
c. die Nutzung der Parkeinrichtung.
Bei Streitigkeiten über die Nutzung der Parkeinrichtung ist entscheidend, dass sich das Fahrzeug des Parkplatznutzers auf dem Gelände der Parkeinrichtung hinter der Schranke befindet oder befunden hat oder über das PMS als eingefahren registriert wurde.
3.1. Ein Parkplatz kann nur über Quick Parking oder über ein von einem Dritten angebotenes Buchungsformular und zu dem bei der Buchung angegebenen Tarif gebucht werden. Die Buchung berechtigt den Kunden ausschließlich zum Parken auf der in der Buchung angegebenen Parkeinrichtung und gibt ausdrücklich nicht das Recht, an einem anderen Standort zu parken.
3.2. Die Buchung muss 24 Stunden vor Beginn der Parkzeit erfolgen und gilt unter Vorbehalt der Verfügbarkeit. Erweist sich ein Parkplatz als nicht (mehr) verfügbar, wird Quick Parking die Buchung nicht akzeptieren und den Parkplatznutzer so schnell wie möglich informieren.
3.3. In dem Buchungsformular muss der Parkplatznutzer das Anfangs- und Enddatum der Parkzeit angeben. Hat der Parkplatznutzer eine Wahl getroffen, wird ihm eine vollständige Bestätigung dieser Wahl zusammen mit einer Aufstellung der fälligen Parkgebühr zugesendet. Anschließend wird der Parkplatznutzer aufgefordert, zum elektronischen Bezahlsystem zu gehen, um die fällige Parkgebühr mit einer Kreditkarte oder einem anderen Online-Zahlungsmittel zu entrichten. Es besteht auch die Möglichkeit, vor Ort in der Parkeinrichtung zu bezahlen. Klickt der Parkplatznutzer anschließend auf die Schaltfläche, die die Buchung abschließt und akzeptiert er diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so gilt dies als ausdrückliche Zustimmung des Parkplatznutzers zur Abbuchung der fälligen Parkgebühr. Der Parkvertrag mit Quick Parking kommt zustande und der Parkplatznutzer ist an die bei Quick Parking vorgenommene Buchung gebunden.
3.4. Eine Online-Buchung mit der Option der elektronischen Zahlung wird nicht abgeschlossen, wenn die elektronische Zahlung abgelehnt wird. Der Parkplatznutzer wird entsprechend informiert.
3.5. Quick Parking sendet eine Buchungsbestätigung per E-Mail an die vom Parkplatznutzer angegebene E-Mail-Adresse. Diese Bestätigung dient als Nachweis für das Bestehen und den Inhalt des Parkvertrags. Die Buchung kann per Telefon oder E-Mail geändert werden. . Bei einer späteren Stornierung wird die bereits gezahlte Parkgebühr nicht rückerstattet.
3.6. Quick Parking kann den Parkplatznutzern Aktionscodes ausstellen. Die Verwendung von Aktionscodes ist strikt persönlich und ausschließlich für den Zweck erlaubt, für den sie ausgegeben wurden, nämlich den einmaligen Erwerb eines Rabatts auf eine Buchung. Bei missbräuchlicher Verwendung von Aktionscodes kann der gewährte Rabatt von Quick Parking zurückgefordert werden.
3.7. Die Einfahrt in die Parkeinrichtung zu einem früheren oder späteren Datum/Uhrzeit als dem gebuchten Termin und die Ausfahrt aus der Parkeinrichtung zu einem früheren oder späteren Datum/Uhrzeit als dem gebuchten Termin ist unter den folgenden Bedingungen möglich:
a. Fährt der Parkplatznutzer, der eine Buchung vorgenommen hat, zu einem früheren Zeitpunkt als dem Beginn der Parkzeit in die Parkeinrichtung ein, so hat er für die Anzahl der Tage bis zum Beginn der Parkzeit den vollen, zu diesem Zeitpunkt gültigen Tagestarif zu zahlen. Dieser Betrag ist unteilbar, das bedeutet, er wird nicht in Tages- oder andere Zeitabschnitte aufgeteilt. Der Betrag, der für die Überschreitung des Tagessatzes in Rechnung gestellt wird, ist vom Parkplatznutzer gesondert zu zahlen.
b. Fährt der Parkplatznutzer, der die Buchung vorgenommen hat, zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Parkzeit in die Parkeinrichtung ein, hat dies keinen Einfluss auf das Ende der Parkzeit; das Ende der Parkzeit bleibt unverändert. Darüber hinaus hat der Parkplatznutzer keinen Anspruch auf Erstattung eines Teils der gezahlten Parkgebühr.
c. Verlässt der Parkplatznutzer die Parkeinrichtung mit seinem Fahrzeug zu einem früheren Zeitpunkt als dem Enddatum/der Endzeit der Parkzeit, endet die Parkzeit zu dem Zeitpunkt, zu dem der Parkplatznutzer die Parkeinrichtung mit seinem Fahrzeug tatsächlich verlassen hat. Während der Parkzeit ist ein Aus- und Wiedereinfahren nicht möglich: Mit dem ersten Verlassen der Parkeinrichtung endet die Parkzeit automatisch. Der Parkplatznutzer hat keinen Anspruch auf Erstattung eines Teils der gezahlten Parkgebühr.
d. Verlässt der Parkplatznutzer die Parkeinrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Enddatum/der Endzeit der Parkzeit, wird für die Zeit der Überschreitung der Parkzeit der zu diesem Zeitpunkt geltende volle Tagessatz berechnet. Der Betrag, der für die Überschreitung des Zeitraums berechnet wird, ist vom Parkplatznutzer gesondert zu zahlen.
3.8. Quick Parking verarbeitet die vom Parkplatznutzer in das Buchungsformular auf der Website eingegebenen personenbezogenen Daten, Daten über das Klick- und Surfverhalten sowie Daten über Transaktionen auf der Website. Die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen werden von Quick Parking erfüllt.
3.9. Die Daten des Parkplatznutzers werden in einer Kundendatei gespeichert und für die Abwicklung der Buchung, einschließlich Zahlung und Kundenservice, verwendet. Quick Parking nutzt die Daten auch zur Analyse des Klick- und Surfverhaltens und der Transaktionen der Parkplatznutzer, um Kundenprofile zu erstellen. Diese Profile werden von Quick Parking verwendet, um das Angebot auf der Website zu optimieren und Kunden maßgeschneiderte Angebote aus der gesamten Produkt- und Dienstleistungspalette zu unterbreiten.
3.10. Widerspricht der Parkplatznutzer der Datenerhebung und -auswertung zum Zwecke der Erstellung individueller Angebote durch Quick Parking, kann er dies per E-Mail an info@quickparking.com erklären. Wünscht der Parkplatznutzer die Entfernung der Daten aus der Datenbank von Quick Parking, kann er ebenfalls diese E-Mail Adresse verwenden.
3.11. Quick Parking hat die Abwicklung der Kreditkartentransaktionen an Adyen übertragen. Die für die Abwicklung der Kreditkartentransaktionen erforderlichen personenbezogenen Daten der Parkplatznutzer können daher von Quick Parking an Adyen übermittelt werden. Adyen verarbeitet diese Daten in seiner Eigenschaft als Beauftragter von Quick Parking, jedoch ausschließlich zum Zwecke der Abwicklung von Kreditkartentransaktionen. Adyen wird diese Daten nicht an Dritte weitergeben, außer an die Kreditinstitute der gewählten Bezahlmethode. Im Zusammenhang mit der Zahlung kann folglich der Name Adyen auf dem Konto oder der Kreditkartenabrechnung des Parkplatznutzers erscheinen.
4.1. Ein Fahrzeug oder eine Person darf die Parkeinrichtung nur mit einem gültigen Parkschein betreten.
4.2. Dem Parkplatznutzer wird ein beliebiger Platz auf der Parkeinrichtung zur Verfügung gestellt, es sei denn, der Parkplatznutzer und Quick Parking haben im Voraus eine Vereinbarung getroffen, in der ein bestimmter Platz oder Teil der Parkeinrichtung festgelegt wurde.
4.3. Auf einigen Parkeinrichtungen können Elektrofahrzeuge aufgeladen werden. Bedienungsanleitungen sind an den Ladestationen erhältlich. Der Parkplatznutzer muss die Anweisungen der Bedienungsanleitung befolgen. Quick Parking bietet keine Garantie, dass die für das Aufladen von Elektroautos vorgesehenen Parkplätze verfügbar sind. Es ist nicht möglich, einen solchen Parkplatz explizit zu buchen. Es liegt in der Verantwortung des Parkplatznutzers, für genügend Energie oder Kraftstoff zum Verlassen der Parkeinrichtung zu sorgen. Quick Parking haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung der Ladestationen entstehen.
4.4. Das Ein- und Ausfahren von Fahrzeugen in die/aus der Parkeinrichtung darf nur während der ausgewiesenen Öffnungszeiten der Parkeinrichtung erfolgen. Quick Parking legt die Öffnungszeiten fest und ist berechtigt, diese jederzeit zu ändern. Ein Parkplatznutzer hat das Recht, einen Parkvertrag zu ändern, wenn Quick Parking eine Änderung der Öffnungszeiten vorgenommen hat.
4.5. Es dürfen nur Fahrzeuge mit einer maximalen Länge von 5 m, einer maximalen Breite von 190 cm, einem maximalen Gewicht von 2.500 kg und einer gegebenenfalls an der Einfahrt angegebenen maximalen Höhe in die Parkeinrichtung einfahren.
4.6. Das Befahren der Parkeinrichtung mit Anhängern jeglicher Art, einschließlich Wohnwagen, ist nicht gestattet.
4.7. Wird zum Parken auf der Parkeinrichtung der Autoschlüssel an Quick Parking abgegeben, ist Quick Parking jederzeit berechtigt, das Fahrzeug zu bewegen.
4.8. Quick Parking ist berechtigt, jedem Fahrzeug die Zufahrt zur Parkeinrichtung zu verweigern, wenn Quick Parking dies nach dem Grundsatz der Angemessenheit und Fairness für wünschenswert hält. Dies ist unter anderem der Fall, wenn Quick Parking der Ansicht ist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner Größe und/oder seines Gewichts oder der damit beförderten Güter Schäden im weitesten Sinne verursachen könnte. Quick Parking ist auch berechtigt, Fahrzeugen, die (teilweise) mit LPG betrieben werden, die Zufahrt zur Parkeinrichtung zu verweigern, wenn die Parkeinrichtung dafür nicht ausgerüstet ist.
4.9. Quick Parking ist, falls dies nach seinem Urteil für notwendig erachtet wird, berechtigt, Fahrzeuge innerhalb der Parkeinrichtung zu bewegen oder Fahrzeuge aus der Parkeinrichtung zu entfernen. Der Grund für eine Entfernung kann der Zustand eines Fahrzeugs sein. Quick Parking kann für das Entfernen aus der Parkeinrichtung nicht haftbar gemacht werden. Quick Parking muss bei der Beurteilung der Notwendigkeit zum Bewegen/Entfernen eines Fahrzeugs eine angemessene Sorgfalt und Vernunft walten lassen.
4.10. Fahrzeuge, die entgegen den geltenden Vorschriften abgestellt werden, können jederzeit von Quick Parking auf Kosten und Risiko des Parkplatznutzers von der Parkeinrichtung entfernt werden.
5.1. Der Parkplatznutzer betritt und benutzt die Parkeinrichtung auf eigenes Risiko. Der Parkplatznutzer muss zu allen Zeiten die notwendige Vorsicht walten lassen; dies gilt insbesondere für die maximalen Abmessungen der Parkeinrichtungen.
5.2. Der Parkplatznutzer ist verpflichtet, den Anweisungen von Quick Parking und dessen Bevollmächtigten sowie den Beschilderungen der Parkeinrichtung Folge zu leisten.
5.3. Innerhalb der Parkeinrichtung gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 5 km/h (Schrittgeschwindigkeit).
Der Parkplatznutzer hat sich während seines Aufenthalts auf der Parkeinrichtung gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und der Verkehrszeichenordnung und den dazugehörigen Anhängen zu verhalten und das Fahrzeug muss den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechen.
5.5. Der Parkplatznutzer hat das Fahrzeug auf den gekennzeichneten Flächen abzustellen und sich so zu verhalten, dass der Verkehr in und/oder in der Nähe der Parkeinrichtung nicht behindert und die Sicherheit von Personen und Einrichtung nicht gefährdet wird. Der Motor des Fahrzeugs darf nur betrieben werden, soweit dies zum Parken sowie Betreten und Verlassen der Parkeinrichtung erforderlich ist.
a. Die Parkeinrichtung zu anderen Zwecken als dem Abstellen von Fahrzeugen zu benutzen;
b. Auf oder neben der Parkeinrichtung Waren oder Dienstleistungen anzubieten, zu verkaufen, zu vermieten oder zu verteilen;
c. Auf oder neben der Parkeinrichtung Werbung zu machen;
d. Auf oder neben der Parkeinrichtung zu rauchen oder ein Feuer zu entfachen;
e. Länger, als es zum Parken des Fahrzeugs erforderlich ist, im Fahrzeug zu bleiben. Nach dem Abstellen des Fahrzeugs sind Motor und Beleuchtung abzustellen und ist dieses von allen Personen zu verlassen und abzuschließen. Die Parkeinrichtung ist zügig zu verlassen.
f. Reparaturen oder andere Arbeiten am Fahrzeug in oder neben der Parkeinrichtung durchzuführen oder durchführen zu lassen, es sei denn, es wurde eine ausdrückliche Genehmigung von oder namens Quick Parking erteilt;
g. Abfall anders als in den dazu bestimmten Abfallgefäßen zu hinterlassen.
5.6. Der Nutzer ist ferner verpflichtet, sich so zu verhalten, dass der Verkehr in und/oder um die Parkanlage weder behindert noch die Sicherheit beeinträchtigt wird. Der Motor des Fahrzeugs darf nur so lange in Betrieb sein, wie es zum Ein- oder Ausfahren der Parkanlage erforderlich ist.
5.7. Ohne vorherige Zustimmung von Quick Parking darf ein Fahrzeug nicht länger als neunzig (90) Tage ununterbrochen in/auf der Parkeinrichtung abgestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Parkplatznutzer neben der Parkgebühr für neunzig (90) Tage ebenfalls die Parkgebühr für jeden weiteren Tag, da das Fahrzeug in/auf der Parkeinrichtung verbleibt, mit einem Betrag von € 25 pro Tag schuldig, unbeschadet des Rechts von Quick Parking, zusätzlich Ersatz für Kosten, Schäden und Zinsen zu verlangen und ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist..
5.8. Hat der Parkplatznutzer ein Fahrzeug in oder auf der Parkeinrichtung abgestellt und weigert sich trotz schriftlicher Aufforderung oder Vorladung von Quick Parking, das Fahrzeug zu entfernen oder ist aus irgendeinem Grund nicht in der Lage, das abgestellte Fahrzeug zu entfernen, ist Quick Parking berechtigt, das abgestellte Fahrzeug innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Aufforderung von der Parkeinrichtung zu entfernen oder entfernen zu lassen und anderweitig zu lagern.
5.9. Für den Fall, dass trotz redlicher Bemühungen die Anschrift des Parkplatznutzers nicht ermittelt werden kann, genügt es, eine gut sichtbare schriftliche Aufforderung zur Entfernung des Fahrzeugs unter einem Scheibenwischer des Fahrzeugs anzubringen. Hat der Parkplatznutzer das Fahrzeug nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach dieser Aufforderung abgeholt, ist Quick Parking berechtigt, das Fahrzeug zu verkaufen oder zu vernichten. Quick Parking ist in diesem Fall lediglich verpflichtet, dem Parkplatznutzer den Verkaufserlös abzüglich der geschuldeten Parkgebühr, etwaiger Bußgelder und der Kosten von Quick Parking im Zusammenhang mit der Entfernung und eventueller Zwischenlagerung des Fahrzeugs zu erstatten. Sind die geschuldete Parkgebühr, ein allfälliges Bußgeld und die vorgenannten Kosten von Quick Parking höher als der Erlös des Fahrzeugs, ist der Parkplatznutzer zur Erstattung dieser Kosten an Quick Parking verpflichtet.
6.1. Als Gegenleistung für die Nutzung der Parkeinrichtung ist der Parkplatznutzer zur Zahlung einer Parkgebühr verpflichtet. Die Parkgebühr wird anhand des Parkscheins gemäß der von Quick Parking festgelegten, zum Zeitpunkt der Nutzung der Parkeinrichtung geltenden, Tarife berechnet. Zur Berechnung der Parkdauer wird das PMS herangezogen.
6.2. Die Tarife sind auf der Website von Quick Parking aufgeführt. Diese Tarife sind inklusive Mehrwertsteuer. Quick Parking behält sich das Recht vor, die Tarife zu ändern. Die Tarife werden nicht mit zurückwirkender Kraft in bereits bestehenden Parkverträgen angewandt.
6.3. Es ist möglich, online mit iDeal, Kreditkarte, Bancontact, Bancontact Mobile oder Paypal zu bezahlen. Wurde die Parkgebühr nicht im Voraus bezahlt, muss sie an einem Kassenautomaten entrichtet werden, bevor der Parkplatznutzer mit seinem Fahrzeug die Parkeinrichtung verlässt. Nach der Bezahlung am Kassenautomaten hat der Parkplatznutzer sechzig (60) Minuten Zeit, mit dem Fahrzeug die Parkeinrichtung zu verlassen. Läuft diese Frist ab, ohne dass der Parkplatznutzer das Fahrzeug aus der Parkeinrichtung entfernt hat, beginnt eine neue Parkdauer, für die eine neue Parkgebühr zu entrichten ist. Nach der Bezahlung für den neuen Zeitraum wird das oben beschriebene Verfahren wiederholt.
6.4. Es ist verboten, die Parkeinrichtung mit einem Fahrzeug zu verlassen, ohne für die Nutzung der Parkeinrichtung bezahlt oder ohne eine Genehmigung von Quick Parking erhalten zu haben. Das Verlassen der Parkeinrichtung mit dem Fahrzeug ohne vorherige Bezahlung der fälligen Parkgebühr, z.B. durch das "Anhängen" (dichtes Hinterherfahren) an ein vorausfahrendes Fahrzeug an der Schranke, ist keinesfalls gestattet. In diesem Fall muss der Parkplatznutzer die Parkgebühr zuzüglich einer Entschädigung in Höhe von € 500 zahlen, unbeschadet der Rechte von Quick Parking, weitere tatsächliche (Folge-)Schäden geltend zu machen.
6.5. Quick Parking ist berechtigt, dem Parkplatznutzer und/oder dem betreffenden Fahrzeug den Zugang und die Nutzung der Parkeinrichtung (vorübergehend) zu verweigern.
7.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Valet Parking und das Übergabeprotokoll.
7.2. Bei der Übergabe des Fahrzeugs und der dazugehörigen Schlüssel an einen Mitarbeiter von Quick Parking muss der Parkplatznutzer das Übergabeprotokoll unterschreiben. Quick Parking behält sich das Recht vor, eine Kopie des Identitätsnachweises des Parkplatznutzers anzufertigen. Mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erklärt sich der Parkplatznutzer damit einverstanden, Quick Parking die Verwaltung des Fahrzeugs und der dazugehörigen Schlüssel zu überlassen.
7.3. Das Fahrzeug und die Schlüssel werden dem Parkplatznutzer nach Vorlage der Kopie des Übergabeprotokolls und, auf Aufforderung von Quick Parking, des Identitätsnachweises zurückgegeben.
7.4. Kann der Parkplatznutzer das Übergabeprotokoll oder den Identitätsnachweis nicht vorlegen, wird Quick Parking das Fahrzeug nicht zurückgeben und die Koninklijke Marechaussee (niederländische Gendarmerie) am Flughafen Schiphol wird einen Bericht erstellen.
7.5. Sofern angegeben, sind das auf dem Übergabeprotokoll angegebene Datum und die Uhrzeit, zu der das Fahrzeug abgeholt wird, entscheidend für die Bereitstellung des Fahrzeugs.
7.6. Quick Parking bemüht sich, das Fahrzeug pünktlich bereitzustellen. Es ist jedoch möglich, dass der Parkplatznutzer bei seiner Rückkehr auf das Fahrzeug warten muss. Quick Parking haftet nicht für Schäden, die sich aus dieser Wartezeit ergeben und ebenfalls nicht für Schäden, die das Fahrzeug nach der Abgabe erleidet. Darüber hinaus haftet Quick Parking nicht für eventuelle Schäden einer Verspätung des Parkplatznutzers. Quick Parking erfasst den Kilometerstand und den Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe.
7.7. Im Falle eines offenen oder geänderten Rückflugs muss der Parkplatznutzer die (geänderte) Anfrage zur Bereitstellung des Fahrzeugs mindestens 20 Minuten vor Ankunft telefonisch oder über die Website von Quick Parking stellen. Anfragen zur Bereitstellung des Fahrzeugs innerhalb von 20 Minuten vor Ankunft sind telefonisch zu stellen. Der Parkplatznutzer muss bei der Anfrage seinen Namen und seine Buchungsnummer angeben.
7.8. Änderungen, die innerhalb von 24 Stunden vor Ankunft vorgenommen werden, können zu einer längeren Wartezeit und eventuellen zusätzlichen Kosten führen (in Verbindung mit der vergeblichen Bereitstellung des Fahrzeugs und anderen Bearbeitungskosten).
7.8. Änderungen, die innerhalb von 24 Stunden vor Ankunft vorgenommen werden, können zu einer längeren Wartezeit und eventuellen zusätzlichen Kosten führen (in Verbindung mit der vergeblichen Bereitstellung des Fahrzeugs und anderen Bearbeitungskosten).
7.10. Quick Parking behält sich das Recht vor, im Falle einer offensichtlichen Trunkenheit des Parkplatznutzers die Herausgabe des Fahrzeugs zu verweigern.
7.11. Die Tarife und eventuelle Zuschläge für Valet Parking sind auf der Website von Quick Parking angegeben. Der Mindesttarif für Valet Parking ist der Tarif für einen Tag. Bei Rückkehr zahlt der Parkplatznutzer per EC- oder Kreditkarte, es sei denn, die Buchung wurde über einen Makler auf Rechnung vorgenommen; in diesem Fall erfolgt die Zahlung über den Makler.
7.12. Der Parkplatznutzer kann bis zu fünfzehn (15) Minuten nach der Rückgabe des Fahrzeugs eine Beschwerde bei Quick Parking einreichen, vorausgesetzt, das Fahrzeug wurde vom Parkplatznutzer nicht von dem Ort entfernt, an dem er es von Quick Parking entgegengenommen hat. Nach Ablauf der fünfzehn (15) Minuten erlöschen alle Verpflichtungen von Quick Parking in Bezug auf das Fahrzeug.
7.13. Der Parkplatznutzer ist dafür verantwortlich, dass alle Geräte (Elektronik) seines Fahrzeugs ausgeschaltet sind. Der Parkplatznutzer ermöglicht den Mitarbeitern von Quick Parking, die für die Bewegung des Fahrzeugs erforderliche Elektronik zu nutzen und die für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs notwendigen Einstellungen von Sitz und Spiegeln vorzunehmen. Springt das Fahrzeug des Parkplatznutzers nicht an, wird Quick Parking keine Maßnahmen ergreifen, das Fahrzeug zu starten, es sei denn, der Parkplatznutzer hat dies vorher schriftlich genehmigt.
7.14. Der Parkplatznutzer erklärt, dass das Fahrzeug keine Gegenstände wie Waffen, Drogen, Diebesgut oder Tiere enthält. Quick Parking bringt alle illegalen und gefährlichen Gegenstände zur Anzeige.
7.15. Soweit gesetzlich zulässig, schließt Quick Parking jegliche Haftung gegenüber dem Parkplatznutzer aus, mit Ausnahme der Haftung für direkte finanzielle Verluste des Parkplatznutzers, die auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten von Quick Parking zurückzuführen sind. Jede Form der Haftung bezüglich Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung von Quick Parking ist in jedem Fall pro Ereignis auf einen Höchstbetrag von € 100.000 begrenzt.
7.16. Das Hinterlassen von persönlichen Gegenständen im Fahrzeug erfolgt auf Risiko des Parkplatznutzers.
7.17. Quick Parking ist jederzeit berechtigt, das Fahrzeug einzubehalten und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, solange nicht sämtliche vom Parkplatznutzer geschuldeten Beträge gemäß Parkvertrag beglichen sind.
8.1. Der zwischen den Parteien geschlossene Parkvertrag sieht eine angemessene Überwachung vor, wobei es sich nicht um eine individuelle permanente Überwachung des Fahrzeugs handelt. Quick Parking haftet nicht für Schäden, Diebstahl oder Verlust des Fahrzeugs oder anderem Eigentum des Parkplatznutzers oder der Fahrgäste, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
8.2. Quick Parking haftet ferner nicht für Versäumnisse, die sich aus der Nutzung der Parkeinrichtung oder aus anderen von oder im Namen von Quick Parking in der Parkeinrichtung angebotenen Dienstleistungen, einschließlich Valet Parking, ergeben, es sei denn, der Parkplatznutzer kann Quick Parking Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen.
8.3. Quick Parking ist nicht verpflichtet, einen Schaden aufgrund höherer Gewalt zu ersetzen. Unter höherer Gewalt ist in jedem Fall ein Umstand zu verstehen, auf den Quick Parking keinen Einfluss hat und der dazu führt, dass die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr in zumutbarer Weise von Quick Parking verlangt werden kann. Dazu gehören auf jeden Fall Streiks, Brand, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen sowie eine unzureichende Leistungserbringung durch Dritte.
8.4. Der Parkplatznutzer haftet für alle von ihm verursachten Schäden an der Parkeinrichtung sowie an deren Geräten und Einrichtungen. Derlei Schäden sind vor Ort zu ersetzen, es sei denn, der Parkplatznutzer kann nach Ansicht von Quick Parking mit hinreichender Sicherheit gewährleisten, dass der Schaden ersetzt wird. Für die Bestimmung der Höhe der Entschädigung ist das Gutachten eines von Quick Parking benannten Sachverständigen maßgebend. Die Kosten für die Erstellung des Berichts gehen zu Lasten des Parkplatznutzers.
8.5. Kommt der Parkplatznutzer einer Verpflichtung nicht nach, die sich aus den örtlichen Satzungen und Gepflogenheiten und/oder dem mit dem Parkplatznutzer abgeschlossenen Parkvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ergibt, ist der Parkplatznutzer verpflichtet, Quick Parking für alle erlittenen und noch zu erleidenden Schäden zu entschädigen. Sollte Quick Parking gezwungen sein, ein Mahnschreiben oder einen (anderen) Schriftsatz an den Parkplatznutzer zu richten oder ein Verfahren einzuleiten, ist der Parkplatznutzer verpflichtet, Quick Parking alle entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, es sei denn, das Gegenteil ist unwiderruflich rechtskräftig festgestellt worden.
8.6. Quick Parking ist jederzeit berechtigt, das Fahrzeug einzubehalten und zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen, wie beispielsweise das Anbringen einer Radkralle, zu ergreifen, solange der Parkplatznutzer nicht sämtliche Beträge gezahlt hat, die er gemäß Parkvertrag und/oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderweitig schuldet.
8.7. Die in diesem Artikel genannten Haftungsbeschränkungen können auch von dem/den Verwalter(n) und dem/den Eigentümer(n) der Parkeinrichtung gegenüber dem Parkplatznutzer geltend gemacht werden, sofern diese nicht mit Quick Parking identisch sind.
9.1. In der Parkeinrichtung, z. B. an der Einfahrt/Ausfahrt und an den Kassenautomaten, kann zur Bekämpfung von Diebstahl und Vandalismus eine Videoaufzeichnung erfolgen.
9.2. Quick Parking kann die Kennzeichenerkennung bei der Ein- und Ausfahrt nutzen. In diesem Fall kann das Kennzeichen bei der Einfahrt vom PMS erfasst und auf den Parknachweis gedruckt werden. Wird das Kennzeichen registriert und auf den Parkschein gedruckt, geschieht dies zur Bekämpfung von Betrug und insbesondere von Betrug mit (verlorenen) Parkscheinen und Diebstahl. Kennzeichen werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, Quick Parking ist dazu gesetzlich verpflichtet.
10.1. Vereinbarungen mit Mitarbeitern von Quick Parking sind für diese nicht bindend, sofern sie nicht von einem bevollmächtigten Vertreter von Quick Parking schriftlich bestätigt worden sind. Als Mitarbeiter gelten in diesem Zusammenhang alle Arbeitnehmer und Beschäftigten, die keine Handlungsvollmacht haben.
10.2. Sofern eine Klausel des zwischen Quick Parking und dem Parkplatznutzer geschlossenen Vertrags, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nichtig, anfechtbar oder unanwendbar ist, muss diese Klausel in eine Klausel umgewandelt werden, die der nichtigen oder unanwendbaren Klausel in Art und Umfang so weit wie möglich gerecht wird.
10.3. Quick Parking ist berechtigt, diese Bedingungen jederzeit zu ändern. Der Parkplatznutzer ist berechtigt, einen Parkvertrag zu kündigen, wenn Quick Parking eine Änderung der vorliegenden Bedingungen vorgenommen hat.
11.1. Für diese Vereinbarung gilt niederländisches Recht.
11.2. Der Parkplatznutzer muss Quick Parking in jedem Fall eine Frist von 4 Wochen einräumen, um die Beschwerde in beiderseitigem Einvernehmen zu lösen. Dies kann über info@quickparking.com oder per Telefon unter +31 20 7179700 erfolgen. Es besteht ein Streitbeilegungsverfahren mit dem Verbraucherombudsdienst (https://consumentenombudsdienst.be/nl) und der Online-Streitbeilegungsplattform der EU ((https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=EN))
12.1. Die Änderung der persönlichen Daten sowie der Ankunfts- und/oder Abfahrtszeit einer Buchung ist für alle Produkte zulässig und kostenlos. Dies gilt unter der Auflage, dass die Änderung der Ankunfts- und/oder Abfahrtszeit nicht mit einer Änderung des Datums verbunden ist.
12.2. Eine Änderung des Ankunfts- und/oder Abreisedatums ist bei dem Produkt Basic nicht möglich.
12.3. Bei den Produkten Flex und Valet ist eine Änderung des Ankunfts- und/oder Abreisedatums kostenlos möglich. Im Falle einer Verlängerung der Parkdauer werden die Gesamtkosten auf Basis der dann geltenden Tarife neu berechnet.
12.4. Ab 24 Stunden vor der gebuchten Ankunftszeit am Parkplatz ist eine Änderung der Buchung nicht mehr möglich.
13.1. Der Kunde kann die Parkeinrichtung am geplanten Ankunftstag zu jeder Zeit betreten.
13.2. Die Abreise ist bis 03:00 Uhr nach dem gebuchten Abfahrtstag kostenlos. Hat ein Kunde eine Abfahrtszeit vom Parkplatz vor Mitternacht (24:00 Uhr) gebucht, bleibt die Abfahrt bis 03:00 Uhr am folgenden Tag kostenlos.
13.3. Sollte ein Kunde nach 03:00 Uhr morgens abreisen, wie in 13.2 erläutert, werden die Gesamtkosten auf Basis der dann gültigen Tarife neu berechnet.
14.1. Das Stornieren eines Basisprodukts ist zulässig, aber nicht erstattungsfähig. Sie werden Ihr Geld also nicht zurückerstattet bekommen.
14.2. Die Stornierung eines Flex- oder Valet-Produkts ist bis zu 24 Stunden vor der gebuchten Ankunftszeit am Parkplatz kostenlos möglich. Bei nicht rechtzeitiger Stornierung werden die Gesamtkosten in Rechnung gestellt. Das Stornieren eines Medium Flex-Produkts ist bis zu 24 Stunden vor der gebuchten Ankunftszeit auf dem Parkplatz möglich. Wenn Sie ein Medium Flex-Produkt stornieren, berechnen wir eine Stornogebühr von 5 €.